Zum Abschluss der dieswöchigen Sidra steht in der Tora eine Anweisung in Bezug auf einen Menschen, der geschworen hatte, er habe das Geld oder Gut eines anderen nicht in seinen Besitz, und dann später zugibt, einen Meineid geleistet und die fraglichen Werte tatsächlich die ganze Zeit bei sich gehabt zu haben. Eine solche Person – so legt die Tora fest – muss nicht bloß das Geld oder anvertraute Gut dem rechtmäßigen Eigentümer zurückerstatten, sondern dazu (Levitikus 5, 24) "soll er noch ein Fünftel (seines Wertes) hinzufügen; demjenigen, dem es gehört, soll er es am Tage seiner Schuld(bekenntnis) geben".

Hätte dieser Vers nicht eindeutig bestimmt, dass "das Fünftel" dem geschädigten Opfer des Verbrechens zusteht, dann hätte man unter Umständen vermuten können, der Dieb müsse diese Geldbusse an die Kasse des Heiligtums entrichten, sie also praktisch "G-tt geben", als Sühne für den unter Ausspruch des g-ttlichen Namens geleisteten Meineid. Es ist ja nicht der Zweck dieser Geldstrafe, dem Opfer eine "Prämie" für seinen, (vorübergehenden) Verlust zu geben, sondern den Dieb zu bestrafen. Vorausgesetzt, dass diese Geldstrafe dem Dieb auferlegt wird, ist es an sich unwichtig wer der Nutznießer ist. So hätten wir meinen können.

Da denn legt die Tora ausdrücklich fest, dass der gesamte Betrag, einschließlich des zusätzlichen Fünftels, dem durch das Vergehen Geschädigten zu zahlen ist.

Die Gesetze der Tora lassen sich in zwei hauptsächliche Gruppen einteilen, nämlich: einmal Gebote zum Verhältnis "zwischen Mensch und G-tt", das sind Religionsgesetze wie Schabbat, Kaschrut und dergleichen; und zweitens Vorschriften "zwischen Mensch und Nebenmensch", das sind alle die Anordnungen, die in das große Gebiet von "Sozialgesetzgebung" fallen, wie die Gebote der Ehrlichkeit, die Verbote des Stehlens, der üblen Nachrede und dergleichen. Der Jom Kippur, als Tag der Sündenbereinigung, sühnt für die Vergehen eines Menschen seinem Schöpfer gegenüber (vorausgesetzt, dass ehrliche "Tschuwa", Umkehr, stattgefunden hat); er tilgt aber nicht ein gegen einen anderen Menschen begangenes Vergehen. Was diese ganze Gruppe von Gesetzen betrifft, so muss die Person, der Unrecht getan worden ist, erst persönlich um Verzeihung gebeten werden.

Jemand mag sich wohl der Tatsache bewusst sein, dass er einem anderen Unrecht zugefügt hat; und dann weiß er eigentlich auch gleich, dass er den anderen um Verzeihung bitten sollte. Da aber kommt der listige "Jezer Hara" (die böse Neigung) mit Argumenten dazwischen und mag sagen:

"Wenn jemand, der sich völlig der Tora verpflichtet fühlt, eine Schädigung, eine Beleidigung oder irgendein anderes Unrecht erlitten hat, dann sollte er demjenigen, der ihm das angetan hat, dies nicht nachtragen; denn es ist doch gewiss von G-tt verfügt worden, dass er einen Schaden erleiden soll. So ist uns immer gelehrt worden. Hätte daher nicht ich ihm etwas angetan, so hätte ein anderer dies getan – denn es war doch von vorneherein verfügt, dass er etwas erleiden sollte. Folglich kann sein erlittener Schaden mir gar nicht zugeschrieben werden – weshalb also sollte ich dann hingehen und ihn um Verzeihung bitten?"

"Natürlich", so geht das spitzfindige 'Argument weiter, "habe ich ein Unrecht begangen, weil ich immerhin aus freiem Willen ihm etwas zugefügt habe; das aber ist eine Sache zwischen mir und G-tt. Ich muss es bereuen, ich muss auch Geld für wohltätige Zwecke geben – all dies, um G-ttes Verzeihung zu erhalten. Aber den anderen um Entschuldigung bitten? Das brauche ich nicht zu tun."

So etwa lautet die schlaue Haarspalterei des listigen "Jezer Hara"; und eben darauf gibt die Tora hier ihre unmissverständliche Antwort. Was der Geschädigte tut und denkt, das ist (im Lichte der Tora) des Geschädigten Sache; es geht denjenigen, der ihm dies angetan hat, überhaupt nichts an. In anderen Worten: Der Angreifer ist nicht berechtigt, sich die Philosophie des Angegriffenen zu Eigen zu machen!

Vielmehr muss er ihn um Verzeihung bitten; und damit vermindert er ein wenig den ihm zugefügten Schmerz. Es ist seine Pflicht, alles zu tun, um diesen Schmerz des anderen Menschen zu verringern.