Ihre Funktion

Die Weisen leiteten aus den Worten der Schriften1 ab, dass Eheschließungen und Scheidungen nur im Beisein von zwei Zeugen erfolgen dürfen. Denn wenn später am Familienstand eines Paares Zweifel entstehen, können sie diese durch Ihre Bezeugung sofort beseitigen. Wichtiger aber ist noch, dass ihre Anwesenheit tatsächlich eine Auswirkung auf eine Eheschließung oder Scheidung hat. Nach dem jüdischen Gesetz spielen die beiden Trauzeugen die entscheidende Rolle.

Die Beteiligung von Zeugen ist mehrmals im Verlauf einer Trauung erforderlich. Dieselben Zeugen können verschiedenen Funktionen2 übernehmen. Traditionell werden aber verschiedene Zeugenpaare genommen, um mehreren Personen Ehre zu erweisen.

Die folgenden Zeremonieteile verlangen Zeugen:

  • Nach dem jüdischen Gesetz spielen die Trauzeugen eine entscheidende RolleDer Tna'im (Verlobungsvertrag) muss von zwei Zeugen3 unterschrieben werden.
  • Die Ketuba (Ehevertrag) muss auch von zwei Zeugen unterschrieben werden.
  • Die Zeugen, die tatsächlich die Wirksamkeit der Eheschließung beurkunden, stehen ebenfalls mit unter der Chuppa und bezeugen den Kidduschin-Akt (Verlobung) – das ist der Moment, wo der Bräutigam den Ring an den Finger der Braut setzt und die Verlobungsworte spricht.
    Nach der Chuppa werden Braut und Bräutigam von diesen beiden Zeugen zum Jichud Raum begleitet, um sicherzustellen, dass niemand außer dem Brautpaar im Raum ist. Die Zeugen beobachten, wie die Tür geschlossen und verriegelt wird. Außerhalb des Raumes warten die Zeugen eine gewisse halachisch definierte Zeitspanne, damit das Paar ungestört sein kann.

Qualifikation

Für alle zuvor genannten Funktionen ist ein Tora gelehrter Mann über dem Alter von Bar Mizwa erforderlich.

Verwandte der Braut oder des Bräutigam sind als Zeugen nicht zulässig. Die folgenden Angehörigen der Braut oder des Bräutigam sind als Zeugen automatisch disqualifiziert: Vater oder Stiefvater, Großvater oder Stiefgroßvater, Urgroßvater oder Stiefurgroßvater, Söhne und Schwiegersöhne, Enkel und Schwiegerenkel; Brüder und Schwager, Onkel und Großonkel; Cousins und Großcousins, Neffen und Großneffen. Dabei ist es unerheblich, ob sie blutsverwandt oder angeheiratet sind.

Aus dem gleichen Grund können die beiden Zeugen nicht miteinander verwandt sein.

Da Familienangehörige und andere nahe Verwandte nicht als Trauzeugen auftreten dürfen, ruft der amtierende Rabbiner oder Zeremonienleiter die Namen der beiden ausgewählten Zeugen aus und betont, dass nur diese als Zeugen bestellt sind. Damit sind gleichzeitig die anderen Anwesenden ausgeschlossen.