Es ist die Frage, ob ein Nicht-Jude darum gebeten werden darf, für einen Juden am Schabbat bestimmte Arbeiten zu verrichten
Dieser Artikel wird sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Nicht-Jude darum gebeten werden darf, für einen Juden am Schabbat gewisse Arbeiten zu verrichten. Obwohl das im Allgemeinen verboten ist, gibt es leider viele Juden, die sich zwar um Einhaltung des Schabbats bemühen, den Umfang dieses Verbotes aber nicht so ganz verstehen.
Übersicht
Die Rabbiner fühlten, dass eine Erlaubnis, am Schabbat gewisse Arbeiten durch Nicht-Juden für uns verrichten zu lassen, für die Menschen dazu führen würde, den Schabbat als unwichtig anzusehenDie Grundregel bezüglich des Ausführens von Arbeiten durch einen Nicht-Juden am Schabbat bedeutet, dass ein Jude, der etwas nicht tun darf, keinen Nicht-Juden darum bitten soll, es für ihn zu tun. Das gilt ganz allgemein, unabhängig davon, ob der Jude den Nicht-Juden speziell um Arbeitsausführung gebeten hat oder ob es der Nicht-Jude aus eigener Initiative tat. Ebenso ist es gleichgültig, ob der Nicht-Jude für seine Bemühungen bezahlt wird oder nicht. Es gibt jedoch Ausnahmen, durch die folgende Regelungen in diesem Bereich beeinflusst werden können:
- Wenn der Nicht-Jude pauschal für seine Arbeit bezahlt wird und keinen Stunden- bzw. Tageslohn erhält.
- Wenn der Jude nicht direkt von der Arbeit profitiert.
- Wenn der Nicht-Jude ebenfalls von der Arbeit profitiert.
- Wenn die Tätigkeit nur durch die rabbinische Gesetzgebung verboten ist.
- Wenn es sich um die ersten Schabbat-Minuten handelt.
- Wenn es sich um eine Situation mit einem großen Bedürfnis, z.B. bei großen Geldverlust, bei Krankheit oder bei einer Mizwa.
Tora oder rabbinischer Ursprung
Bei Arbeitsausführung durch einen Nicht-Juden am Schabbat7 sagt die Mechilta8, dass der Ursprung dieses Verbotes im Vers über Pessach steht:9 "Keine Arbeit soll für dich ausgeführt werden." So darf die Arbeit nicht einmal durch einen Anderen für den Juden verrichtet werden. Die meisten Kommentare10 haben diesen Vers jedoch als eine Asmachta (textliche Unterstützung für eine rabbinische Verordnung) und nicht als eine Anordnung der Tora interpretiert.11
Die Rabbiner fühlten, dass die Erlaubnis für gewisse Arbeiten am Schabbat durch Nicht-Juden der Schabbat an seiner angemessenen Wichtigkeit verliert, und die Juden im Endeffekt den Schabbat selbst entweihen.12 Daher ordneten sie an, dass die Verrichtung einer Arbeit durch einen Nicht-Jude der Arbeit eines den am Schabbat gleichgesetzt wird. Denn mit dem Ausführen dieser Tätigkeit wird der Nicht-Jude zu seinem Vertreter wird und das Ganze wird betrachtet, als ob der Jude die Arbeit selbst getan hätte.13
Dieses Verbot ist aber weniger streng als andere rabbinische Verbote am Schabbat, weil das Überschreiten dieses Verbotes nicht einer tatsächlichen physischen gleichzusetzen ist.14 So hat diese Nachsicht dazu geführt, dass die Juden mit diesem Verbot sehr unvorsichtig umgingen, und die Rabbiner sich gezwungen sahen, bei gewissen Aspekten dieses Gesetzes mehr Strenge walten zu lassen, als bei anderen Gesetzen.15
Das allgemeine Prinzip
Es ist erlaubt, einen Nicht-Juden anzustellen, um am Schabbat Tätigkeiten auszuführen, die auch der Jude verrichten darfGanz allgemein gilt: Wir dürfen einen Nicht-Juden nicht um die Verrichtung jener Arbeiten am Schabbat bitten, die für uns Juden verboten sind. Das gilt unabhängig davon, ob dieser Nicht-Jude normalerweise für den Juden arbeitet oder nicht,16 ob er dafür bezahlt wird oder nicht, und ob wir ihn am Schabbat selbst darum gebeten haben oder ob dies noch vor Schabbat-Eingang geschah.17 Vielmehr ist der Jude verpflichtet, Einspruch zu erheben, wenn er sieht, dass der Nicht-Jude aus eigenem Antrieb am Schabbat eine Arbeit für ihn verrichtet.18 Es ist sogar verboten, von dieser Tätigkeit nach Schabbat-Ausgang zu profitieren: Und das gilt auch noch nach abgelaufener zusätzlicher Zeitspanne, die der Nicht-Jude benötigte, um die Arbeit zu verrichten und die nach Schabbat-Ausgang dazu gerechnet wird. Selbst dann dürfen wir Juden nicht von der am Schabbat ausgeführten Tätigkeit eines Nicht-Juden profitieren.19
Allerdings ist es erlaubt, einen Nicht-Juden anzustellen, um am Schabbat Arbeiten auszuführen, die auch ein Jude verrichten darf.20 Bei Bezahlung dieser Arbeit soll der Jude darauf achten, die am Schabbat verrichtete Arbeit zusammen mit der an gewöhnlichen Wochentagen ausgeführten Arbeit zu begleichen.21 Mitunter gilt diese Maßnahme als unnötig.22
Beispiele für verbotene Tätigkeiten
- Es ist nicht erlaubt, seinen nicht-jüdischen Angestellten Kleider waschen oder bügeln zu lassen, selbst wenn es der Nicht-Jude aus eigener Initiative tut, um z.B. am Montag eher fertig zu sein.23
- Es ist nicht erlaubt, den Nicht-Juden zu bitten, das Licht in unserem Haus anzuzünden.24
- Es ist nicht erlaubt, den nicht-jüdischen Angestellten zu bitten, für unsere Firma Arbeiten zu verrichten, selbst wenn diese Arbeiten bei ihm zu Hause ausgeführt werden.25
- Es ist nicht erlaubt, den Nicht-Juden darum zu bitten, an seiner Stelle den vergessenen Tscholent auf das Blech (Metallplatte, die auf den Gasherd gestellt wird, damit das Essen mindestens bis zur zweiten Seuda warmgehalten werden kann – für nähere Auskünfte, bitte hier klicken) oder auf die Warmhalteplatte zu stellen.26
Ausnahmen
In bestimmten Fällen ist es nicht verboten, dass ein Nicht-Jude gewisse Arbeiten für uns verrichtet, sondern es ist sogar erlaubt, den Nicht-Juden direkt darum zu bitten. Diese Ausnahmen werden hier erklärt:
Wenn der nicht-Jude spezifisch für die betreffende Arbeit bezahlt wird
- Es ist nicht erlaubt, dem Nicht-Juden direkt zu sagen, die Arbeit am Schabbat zu verrichten.27
- Es ist nicht erlaubt, jegliche Arbeit, die von einem Juden am Schabbat nicht ausgeführt werden darf, vom Nicht-Juden auf dem Grundstück oder in den Geschäftslokalen des Juden ausführen zu lassen. Denn andere Leute könnten denken, dass der Nicht-Jude speziell für diese Arbeit bezahlt wird und nicht allgemein als Angestellter.28
Es ist deshalb erlaubt, unsere Kleider in die chemische Reinigung oder dem Schneider zu geben und sie über Schabbat dort zu lassen, selbst wenn das Waschen oder Schneidern am Schabbat erfolgen könnte. Ebenso können wir Juden am Freitag Post versenden, die zwangsläufig am Schabbat befördert wird.29 Es ist nicht erlaubt, dass der Nicht-Jude am Schabbat Bau- oder Reparaturarbeiten auf unserem Grundstück ausführt. Wenn ein Jude ein Haus baut, muss er mit dem Bauunternehmer ein Abkommen treffen, dass keine Tätigkeit am Schabbat ausgeführt werden soll.30 - Wenn der Besitzer des Elements, an dem gerade gebaut wird, Jude ist, und die Arbeit in aller Öffentlichkeit ausgeführt wird, dann sollte der jüdische Besitzer Einspruch erheben, selbst wenn die am Schabbat ausgeführte Arbeit auf dem Grundstück eines Nicht-Juden erfolgt.31 Brachte z.B. ein Jude sein Auto vor Schabbat in eine Autowerkstatt und sieht nun, dass ausgerechnet sein Auto am Schabbat an die Reihe kommt, sollte er die Mechaniker bitten, die Reparaturen bis nach Schabbat-Ausgang zu verschieben.32
Wenn der Nicht-Jude die Arbeit für sich selbst und auf eigene Initiative verrichtet
Wenn der Nicht-Jude ein Licht für sich selbst angezündet hat, darf der Jude ebenfalls von diesem Licht profitieren Wenn der Nicht-Jude Arbeiten zu seinem eigenen Nutzen ausführt, darf der Jude zum Teil von dieser Arbeit profitieren. Deshalb gilt folgende Regel: Wenn der Nicht-Jude zusätzliche Arbeit nur deshalb verrichten muss, weil sie auch dem Juden nützen, darf der Jude am Schabbat von dieser Tätigkeit nicht direkt profitieren, weil die Weisen befürchteten, dass der Nicht-Jude am Schabbat - dem Juden zuliebe - mehr Arbeit verrichtet. Denn das würde bedeuten, dass diese Arbeit am Schabbat dem direkten Profit des Juden dient. Wenn es dem Juden erlaubt wäre, durch die Arbeit des Nicht-Juden seinen Profit zu vergrößern, könnte zukünftig der Nicht-Juden gebeten werden, diese Arbeit direkt für ihn auszuführen.33
Braucht bei einer Arbeit keine zusätzliche Tätigkeit hinzugefügt werden, damit auch der Jude davon profitieren kann, dann darf das der Jude frei von allen Verboten tun, - und es gibt keinen Grund, dagegen eine Verfügung zu erlassen. Anders liegt der Fall, wenn z.B. ein Nicht-Jude Wasser kocht, um für sich selbst Kaffee zuzubereiten, darf ein Jude dieses heiße Wasser nicht benutzen, da die Rabbiner befürchteten, dass der Nicht-Jude mehr kochte, damit es auch für den Juden reicht.34 Wenn der Nicht-Jude jedoch das Licht für sich selbst angezündet hat, darf der Jude auch von diesem Licht profitieren, denn "von derselben Kerze, die einem Menschen zugute kommt, können hundert Menschen Nutzen ziehen."35
Profitiert ein Jude nur indirekt vom Tun des Nicht-Juden, ist es zwar nicht erlaubt, den Nicht-Juden darum zu bitten, diese Tätigkeit auszuführen, doch ist es nicht nötig, den Nicht-Juden davon abzuhalten, - selbst wenn alles darauf hindeutet, dass er es nur dem Juden zuliebe tat.36 Wenn der Nicht-Jude z.B. ein unnötiges Licht in Haus eines Juden ausschaltet und der Vorteil für den Juden zwar eine kleinere Stromrechnung ist, er jedoch keinen direkten Nutzen aus der gegenwärtigen Dunkelheit zieht. Daher brauchen wir nicht zu protestieren, wenn ein Nicht-Jude bei uns ein Licht oder ein vergessenes und nicht mehr benötigtes elektronisches Gerät am Schabbat abschalten will.37
Im Krankheitsfall
Wird ein Jude bettlägerig - und selbst wenn es sich nicht um eine lebensbedrohliche Krankheit handelt - ist es erlaubt, den Nicht-Juden zu bitten, jede am Schabbat verbotene Tätigkeit für die kranke Person auszuführen.38 Um durch Kälte die Krankheit nicht zu verschlimmern, ist es an kalten Tagen erlaubt, einen Nicht-Juden zu bitten, z.B. eine Heizung anzuzünden oder mehr Holz in den Ofen zu legen.39 Deshalb hatten Juden im Vorkriegseuropa einen "Schabbes-Goi": Das war ein Nicht-Jude, der in den kalten Wintermonaten am Schabbat-Morgen in jüdische Häuser kam, um Holz nachzulegen und so die Häuser warm zu halten. Weil dadurch Krankheiten vermieden wurden, war diese Arbeit erlaubt.
Rabbi Mosche Feinstein40 sagt, dass extreme Hitze ebenfalls eine Gefahr für die Gesundheit darstellt. Deshalb ist es erlaubt, einen Nicht-Juden darum zu bitten, eine Klimaanlage anzuschalten. Andere widersprechen dem.
Für eine Mizwa oder im Fall eines großen Bedürfnisses
Bei extrem hoher Temperatur ist es erlaubt, einen Nicht-Juden darum zu bitten, die Klimaanlage anzuschaltenIn gewissen Fällen dürfen wir den Nicht-Juden lediglich darum bitten, eine Tätigkeit zu verrichten, die nur durch rabbinisches Gesetz verboten ist. Die Fälle, die das erlauben, sind folgende:41
1. Zum Zweck einer Mizwa.
2. Im Fall einer leichteren Erkrankung.
3. Um bedeutende, finanzielle Verluste zu vermeiden.
4. Für ein anderes großes Bedürfnis.
In all diesen Fällen kann man den Nicht-Juden fragen, die Arbeiten auszuführen. Man muss jedoch feststellen, dass die Arbeit unter Berücksichtigung der Tat von rabbinischer Vorschrift verboten ist, nicht aber vom biblischen Gesetz.
Am Schabbat-Anfang
Bei einem großen Bedürfnis oder für die Ausführung einer bestimmten Mizwa ist es erlaubt, während den ersten Minuten nach Schabbat-Eingang einen Nicht-Juden um für uns gemäß Tora-Gesetz verbotene Tätigkeiten zu bitten.42 Es handelt sich dabei um die Periode zwischen Sonnenuntergang, bzw. dem Kerzenzünden, das schon 20 Minuten vor Sonnenuntergang erfolgen sollte, und dem Aufgang dreier Sterne am Himmel. Hat es eine Jüdin nicht geschafft, die Schabbat-Kerzen vor Sonnenuntergang zu zünden, ist es erlaubt, eine Nicht-Jüdin darum zu bitten, die Kerzen zu zünden, solange noch keine Sterne sichtbar sind. In diesem Fall darf die Jüdin immer noch den Segensspruch über dem Kerzenzünden sagen.43
Geschäftsverkehr
Es ist uns nicht erlaubt, unser Geschäft am Schabbat zu öffnen und nicht-jüdische Angestellte arbeiten zu lassen. Wird die Arbeit jedoch nicht auf dem Grundstück des Juden ausgeführt, - selbst wenn die Arbeiter speziell nur für diese Arbeit bezahlt werden und sonst kein festes Gehalt bekommen, - ist der Jude nicht verpflichtet, den Nicht-Juden das Arbeiten zu verbieten, wenn diese arbeiten möchten. Jedoch darf der Jude sie nicht darum bitten, die Arbeit am Schabbat zu verrichten.
Dem nicht-jüdischen Geschäftspartner ist es erlaubt, das Geschäft am Schabbat zu öffnen. Die Partnerschaft sollte dabei auf eine ganz bestimmte Art festgelegt werden. Für Einzelheiten eines solchen Vertrages,44 sollte sich der damit konfrontierte Jude von einem auf diesem Gebiet versierten Rabbiner beraten lassen.
Nutzen ziehen von einer Arbeit, die auf eine verbotene Art und Weise ausgeführt wurde
Wenn ein Nicht-Jude für einen Juden eine gemäß den Gesetzen verbotene Tätigkeit ausgeführt hat, darf kein Jude von dieser Arbeit vor Schabbat-Ausgang profitieren. Zusätzlich muss der Jude, nach Schabbat-Ausgang dieselbe Zeitspanne abwarten, wie sie der Nicht-Jude benötigte, um diese Arbeit auszuführen, bevor er von ihr profitieren kann. Falls die Tätigkeit nur gemäß rabbinischem Gesetz verboten war, darf nur der Jude, für den jene Tätigkeit ausgeführt wurde, nicht davon profitieren. Alle anderen dürfen von dieser Arbeit noch am Schabbat selbst Nutzen ziehen.45
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