Gemäß jüdischem Gesetz können wir beobachten, dass gewisse Stellungen von Vater auf den Sohn weitervererbt werden, vorausgesetzt der Sohn erweist sich würdig, den Platz seines Vaters einzunehmen, während andere Positionen nicht vererbt werden. Dieser Artikel wird dieses Thema etwas näher erkunden.

König und öffentliche Bedienstete

Was königliche Herrschaft betrifft, sagt der Vers: "...damit er eine lange Herrschaft haben soll, er und seine Söhne, unter dem jüdischen Volk."1 Der Talmud2 entnimmt diesem Vers, dass ein würdiger Sohn die Stellung seines Vaters als König erbt. Der Sohn muss hinsichtlich seiner Ehrfurcht vor G-tt würdig sein, selbst wenn er nicht so weise wie sein Vater ist.3 Nach der Spaltung Israels in zwei Königreiche sehen wir im Nordreich oft, dass die Propheten lieber einen neuen Kandidaten zum König ausriefen, als unter derselben Dynastie einen Nachfolger zu suchen,4 da die Kinder des aktuellen Königs nicht würdig erschienen, den Platz ihres Vaters zu übernehmen. Ist der Erstgeborene würdig, wird er zum nächsten König. Sonst hat der nächstälteste Sohn den Vorrang vor den jüngeren Familienmitgliedern.5 Nach diesem Prinzip hielt es König David für richtig, Salomon zu seinem Nachfolger zu erwählen, obwohl er nicht sein Erstgeborener war.6

Gleiches gilt auch für alle anderen Führungspositionen: Sie gehören dem rechtmäßigen Erben, - vorausgesetzt, der älteste Sohn ist der betreffenden Stellung gewachsen.7

Kohen Gadol (Hohepriester)

Die Tora wird jedem zugänglich, der sie sich aneignen willIn der Tora wird mehrmals darauf hinweisen, dass der würdige Sohn eines Hohepriesters den Platz seines Vaters erbt.8 Trotzdem er jene Stellung erbt, muss der Sohn zum Kohen Gadol gesalbt werden.9

Wird kein Sohn dieser Aufgabe gerecht, wird ein Kohen aus einer anderen Familie gewählt.10 Zwar übernahm Pinchas die Stellung des Hohepriesters von seinem Vater Elasar,11 doch diese Stellung wurde nach einigen Generationen den Nachkommen Elasars genommen12 und an Eli, dem Kohen, einem Nachkommen Itamars, weitergegeben,13 der sich in jener Generation würdiger erwies. Diese Stellung kehrte erst wieder an die Nachkommen Elasars zurück, als Elis Söhne dieser Aufgabe nicht gerecht wurden.14

Religionsbedingte Positionen

Funktionen der religiösen Führung wurden nicht vererbt,15 denn die Tora ist für jeden zugänglich, der sie sich aneignen will.16 Daher sehen wir, dass trotz Moses Wunsch für seinen Sohn, die Führung des jüdischen Volkes zu übernehmen, sie an seinen Schüler Joshua weitergegeben wurde.17 Im Zeitalter der Richter gab es keinen Richter, der seine Position von seinem Vater geerbt hätte. Die berüchtigte Ausnahme war Abimelech, dessen Regierungszeit sich als Katastrophe erwies.18 Obwohl der Prophet vorschlug, Samuels Söhne als Richter einzusetzen,19 wurden sie nicht vom jüdischen Volk als seine Führer akzeptiert20 nachdem sie sich nicht so gerecht wie ihr Vater erwiesen hatten.21

Genauso wurde die religiöse Führung zu Zeiten der Mischna und des Talmuds nicht weitervererbt, mit der Ausnahme von Hillel und seinen Nachkommen.22

Rabbinische Posten heutzutage

Trotzdem ist es inzwischen Tradition, dass bestimmte religiöse Führungspositionen weitervererbt werden.23 Der Chatam Sofer24 erklärt, da jetzt von den Rabbinern ein Dienen im praktischen und politischen Sinn in ihren Gemeinden erwartet wird, können die Stellungen der modernen rabbinischen Posten vererbt werden, falls die Söhne sich würdig erweisen. Der Chatam Sofer schlussfolgert, dass dadurch dem Sohn der Vorzug gegenüber einem größeren Tora-Gelehrten einer anderen Gemeinde gegeben würde. Doch falls sich ein größerer Tora-Gelehrter in derselben Gemeinde oder Stadt befindet, dann hat dieser das Recht, vor dem Sohn des ehemaligen Rabbiners in Betracht gezogen zu werden.

Weitere religionsbedingte Positionen

Falls ein Kantor auf Lebenszeit angestellt und sein Sohn angemessen g-ttesfürchtig ist und eine passende Stimme hat, sollte die Gemeinde den Sohn anstellen, um sich mit seinem Vater abwechseln zu können, wenn dieser erkrankt ist oder nicht mehr singen kann.25 Der Sohn kann dann auch leichter die Position seines Gehilfen einnehmen. Dasselbe gilt auch für Posten in der Gemeinde,26 wie z.B. fürs Einsammeln der Gelder des Wohltätigkeitsfonds, als Schreiber des Bejt Dins (rabbinisches Gericht).27