Nichtsdestotrotz entscheide jeder Mann des Geistes, der die Nähe G‑ttes erwünscht, seine Seele auszubessern [wünscht], sie zu G‑tt mit vorzüglicher Umkehr vom Allerfeinsten zurückzuführen, für sich selbst mit Strenge. Er sollte zumindest ein Mal während seiner Lebenstage die Zahl der Fasttage für wenigstens jede schwerwiegende Sünde vollenden, die mit Todesstrafe strafbar ist, und sei es bloß mittels himmlischer Hand1. Für vergeudeten Samenerguss etwa [sollte der Mensch] ein mal während seiner Lebenstage 84 Fasttage unternehmen. Man kann [die Fasttage] auf die kurzen Wintertage verschieben2, und beispielsweise zehn Tage oder weniger in einem Winter fasten, und die Anzahl von 84 in neun Jahren oder mehr, gemäß seiner Kraft, vollenden. (Auch kann man [bis zu etwa] drei Stunden vor Sonnenaufgang ein wenig essen; dies wird, wenn man es so festgesetzt hat, nichtsdestotrotz als Fasttag angerechnet.3)

Für die Vollendung der oben erwähnten 252 Fasttage faste man weitere 4 mal 84 bloß bis nach Mittag; auch dies wird im Jerusalemer Talmud als Fasten betrachtet4. In diesem Zusammenhang werden ihm zwei Halbtage als ein ganzer Tag angerechnet. Gleiches gilt für andere, ähnliche Sünden, denn „jedes Herz kennt seiner Seele Bitternis und ersehnt deren Rechtfertigung“5.