Dies alles gilt indes für einen kräftigen und gesunden Menschen, dessen körperlicher Gesundheit zahlreiche Fasttage keineswegs abträglich sind, wie in den früheren Generationen. Wem aber zahlreiche Fasttage schaden, und wer möglicherweise erkranken oder Schmerz erleiden könnte, G‑tt behüte, wie in diesen unseren [gegenwärtigen] Generationen, dem ist es untersagt, zahlreiche Fasttage zu unternehmen, sogar wegen Sünden, die mit Abtrennung [von der Quelle der Lebenskraft] oder Hinrichtung strafbar sind, und ganz gewiss wegen Geboten und Verboten, die nicht mit Hinrichtung strafbar sind. [Das Maß des Fastens] ist vielmehr die persönliche Schätzung dessen, was einem selbst in keiner Hinsicht Schaden zufügen wird1.
Denn sogar in den frühen Generationen, in den Tagen der Tannaiten und Amoräern, fasteten in diesen Fällen ausschließlich die Gesunden, die sich peinigen konnten. Wer sich jedoch nicht peinigen kann und [dennoch] fastet, wird im Talmudtraktat Taanit, Kapitel 12, „Sünder“ genannt. Dies trifft sogar auf einen zu, der wegen seiner Sünden fastet, wie Raschi ebd. erklärt, und im Talmudtraktat Sevachim, Kap. 13, steht: „Es gibt keinen von Israel, der nicht der [Verletzung eines] Gebots schuldig wäre etc. pp.“ Dies gilt insbesondere, wenn es sich um einen Toralernenden handelt, der doppelt sündigt und bestraft wird. Denn aufgrund der aus dem Fasten resultierenden Schwäche ist er nicht in der Lage, sich gebührend mit der Tora zu befassen4.
Worin besteht also seine Wiedergutmachung? Wie geschrieben steht: „Löse deine Sünden durch Mildtätigkeit.“5 Die Halacha-Dezisoren schrieben, dass für jeden Fasttag der Umkehr der Gegenwert von 18 Münzen namens „Gedolim Polisch“ zu spenden sei etc. pp.6 Der Vermögende füge dem gemäß seinem Vermögen hinzu etc. pp., wie der Magen Avraham, „Gesetze der Fasttage“, schrieb.7
Heutiger Tanja-Abschnitt
Iggeret HaTeschuva, In der Mitte von Kapitel 3
Siehe Schulchan Aruch, Orach Chajim 571:1; R. Schneor Salman von Ljadi, Schulchan Aruch, Choschen Mischpat, Hilchot Niskej Guf WeNefesch, § 4; und siehe R. Menachem M. Schneerson von Lubawitsch, Likkutej Sichot, New York 1991 (2. Auflage), Bd. XXI, S. 132, Anmerkung 42.
Taanit 11a, b; und siehe Maimonides, Mischne Tora, Hilchot Deot, Kap. 3.
Sevachim 5a.
Siehe Taanit 11b; Schulchan Aruch, Orach Chajim 571:2.
Dan. 4:24.
Nach Rama (R. Mosche Isserles) zu Schulchan Aruch, Orach Chajim 334:26 und Magen Avraham (R. Avraham Gombiner) zu Schulchan Aruch, Orach Chajim 334:134 ist ein Fasttag mit 18 polnischen Münzen namens „Gedolim“ auszulösen. Ebenso R. Schneor Salman von Ljadi, Schulchan Aruch, Orach Chajim 334:29.
568:112; siehe auch Rama (R. Mosche Isserles) zu Schulchan Aruch, Jore Dea, § 185.