Am heiligen Schabbat soll man sich gegen die Zeit des Nachmittagsgebets mit den Gesetzen des Schabbat beschäftigen1, denn „das Gesetz des Schabbat ist umfangreich.“2 Leicht kann der Mensch diesbezüglich aufgrund von Unwissenheit straucheln, G‑tt behüte, sogar in einem mit Abtrennung [von der Quelle der Lebenskraft] oder Steinigung strafbaren Verbot. Und „ein unabsichtlicher Fehler beim [Beachten des Gebots aufgrund mangelnden] Lernens gilt als vorsätzliche Übertretung“3, G‑tt behüte. Es erübrigt sich zu erwähnen, dass [dasselbe] für rabbinische Verbote gilt, die ungeheuer zahlreich sind, besonders bei dem häufig auftretenden Verbot von Mukze; und „die Worte der Rabbiner sind schwerwiegender als die Worte der Tora“4. Wie unsere Meister sel. A. sagten: „Wer die Worte der Rabbiner übertritt“, sei es selbst ein geringfügiges rabbinisches Verbot – wie etwa, wer vor dem Abendgebet isst und Ähnliches – „ist des Todes schuldig“5, so wie jemand, der schwerwiegende [Verbote] der Tora übertritt. Und keine Einzelperson sondere sich von der Gemeinschaft ab, sei es sogar, um etwas Anderes zu lernen; vielmehr hat [jeder an dem teilzunehmen], womit die Gemeinde befasst ist. Es muss nicht erwähnt werden, dass niemand gehen sollte, wenn ohne ihn nicht zehn [Männer] anwesend sind; auf ihn wende ich den Vers an: „Und die den Ew‑gen verlassen, schwinden etc.“6, wie unsere Meister sel. A. in Zusammenhang mit jeder heiligen Angelegenheit sagten7. Es existiert keine Heiligkeit wie die Heiligkeit der Tora, denn „die Tora und der H.g.s.E. sind gänzlich eins“. Und „wer sich von der Gemeinschaft absondert etc.“8 Wer aber auf mich hört, wohnt sicher und in seinen Tagen und in unseren Tagen soll Judäa geholfen werden und Jerusalem in Sicherheit wohnen. Amen, dies sei [Sein] Wille.